Diese Fakten aus den geltenden Hygienerichtlinien müssen Sie als Anlagebetreiber wissen und die daraus resultierenden Arbeiten ausführen und protokollieren lassen.
Als Betreiber bzw Verantwortlicher (techn. Dienst, FM...etc) empfiehlt es sich, die entsprechenden Hygiene-Richtlinien beim Schweiz. Verein von Gebäudetechnik-Ingenieuren zu bestellen. (www.swki.ch)
• Die Lüftungsanlage darf die Luftqualität im Vergleich mit der Aussenluft nicht verschlechtern (Gehalt an Stäuben, Bakterien, Pilzen und biologischen Inhaltsstoffen)
• Im Abstand von zwei Jahren (Anlagen mit Befeuchtung) bzw drei Jahren (Anlagen ohne Befeuchtung) ist eine Hygieneinspektion durchzuführen.
• Zuluftseitig mindestens Luftfilter der Filterklasse F7 einbauen (3-monatliche Sichtprüfung und 6-monatliche Differenzdruckprüfung)
Grundsatz: 1 Filterstufe nach 1 Jahr, 2 Filterstufe nach 2 Jahren wechseln
Die Luftfilter der 1.Filterstufe sind spätestens nach einem Jahr, die weiteren Filterstufen (Ausnahme Schwebstoff-Filter) nach zwei Jahren auszuwechseln.
Bei der Luftbefeuchtung ist durch regelmäßige Hygienekontrollen (14-tägig mittels Dip-Slides) und Reinigung sowie ggf. Desinfektion der wasserführenden und feuchten Anlagenteile ein hygienisch unbedenklicher Betrieb durch den Betreiber sicherzustellen.
Im Befeuchterwasser soll die Gesamtkeimzahl den Wert von 1000 KBE/ml (koloniebildende Einheiten/ml) nicht überschreiten. Die Konzentration an Legionellen im Umlaufwasser darf den Wert von 1 KBE/ml nicht überschreiten.
Beim Betrieb von Rückkühlwerken ist auf eine ausreichende Wasserqualität zu achten. Die zulässige Gesamtkeimzahl soll den Richtwert von 10.000 KBE/ml nicht überschreiten.
Quellen: Hygienerichtlinie SWKI VA-104/01 bzw. VDI 6022
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